Artikel 2 RL 2006/87/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt gemäß Anhang II Artikel 1.01 für folgende Fahrzeuge:

a)
Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
b)
Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

(2) Darüber hinaus gilt diese Richtlinie gemäß Anhang II Artikel 1.01 für alle folgenden Fahrzeuge:

a)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b)
Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern;
c)
schwimmende Geräte.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

a)
Fähren;
b)
Militärfahrzeuge;
c)
Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die

i)
auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden;
ii)
vorübergehend auf Binnengewässern verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen:

ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder

bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1) oder

bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6).

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