Artikel 11 RL 2006/87/EG
Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe wird in jedem Einzelfall von der für die Erteilung dieser Zeugnisse zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs II festgelegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann in den in den Artikeln 12 und 16 und in den in Anhang II aufgeführten Fällen vorläufige Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe erteilen. Vorläufige Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe werden nach dem Muster in Anhang V Teil III ausgestellt.
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