Artikel 10 RL 2006/87/EG

Durchführung technischer Untersuchungen

(1) Die technische Untersuchung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Behörden durchgeführt; diese können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gemäß Anhang II Artikel 1.01 ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. Klassifikationsgesellschaften werden nur anerkannt, wenn sie die in Anhang VII Teil I aufgeführten Kriterien erfüllen.

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Durchführung der technischen Untersuchung zuständigen Behörden, das er der Kommission mitteilt. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.

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