Artikel 9 RL 2006/87/EG

Zuständige Behörden

(1) Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Erteilung der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden, das er der Kommission mitteilt. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.

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