Artikel 20 RL 2006/87/EG

Anpassung der Anhänge und Empfehlungen für vorläufige Zeugnisse

(1) Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt oder an Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), ergeben, oder die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die beiden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Zeugnisse aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder um den in Artikel 5 aufgeführten Fällen Rechnung zu tragen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Diese Änderungen werden zügig vorgenommen, damit die technischen Vorschriften für die Erteilung eines für die Rheinschifffahrt anerkannten Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe zu einem Sicherheitsniveau führen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erteilt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Genehmigungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Die Kommission entscheidet über Empfehlungen des Ausschusses für die Erteilung vorläufiger Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe nach Anhang II Artikel 2.19.

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