Artikel 21 RL 2006/87/EG
Fortgeltung der Richtlinie 76/135/EWG
Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie, sondern in den Geltungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 76/135/EWG fallen, gelten die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.
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