ANHANG III RL 2006/87/EG

BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR SCHIFFE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2

Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Bestimmungen für Schiffe, die die Binnenwasserstraßen der Zone 1 und/oder 2 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:

1.
Begriffsbestimmungen

Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Bestimmungen

2.
Festigkeit

Verstärkung der Struktur

Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

3.
Sicherheitsabstand und Freibord

Freibord

Sicherheitsabstand

4.
Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

Aufbauten

Türen

Fenster und Oberlichter

Ladeluken

sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.)

5.
Ausrüstung

Anker und Ankerketten

Signalleuchten

Schallsignalanlagen

Kompass

Radar

Sende- und Empfangsanlagen

Rettungsmittel

Verfügbarkeit von Seekarten

6.
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Stabilität (Windstärke, Kriterien)

Rettungsmittel

Freibord

Sicherheitsabstand

freie Sicht

7.
Verbände und Containerverkehr

Verbindungen Schubboot-Leichter

Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container befördern

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