ANHANG III RL 2006/87/EG
BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR SCHIFFE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2
Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Bestimmungen für Schiffe, die die Binnenwasserstraßen der Zone 1 und/oder 2 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:
- 1.
-
Begriffsbestimmungen
- —
-
Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Bestimmungen
- 2.
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Festigkeit
- —
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Verstärkung der Struktur
- —
-
Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
- 3.
-
Sicherheitsabstand und Freibord
- —
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Freibord
- —
-
Sicherheitsabstand
- 4.
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Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten
- —
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Aufbauten
- —
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Türen
- —
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Fenster und Oberlichter
- —
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Ladeluken
- —
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sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.)
- 5.
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Ausrüstung
- —
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Anker und Ankerketten
- —
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Signalleuchten
- —
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Schallsignalanlagen
- —
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Kompass
- —
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Radar
- —
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Sende- und Empfangsanlagen
- —
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Rettungsmittel
- —
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Verfügbarkeit von Seekarten
- 6.
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Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
- —
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Stabilität (Windstärke, Kriterien)
- —
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Rettungsmittel
- —
-
Freibord
- —
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Sicherheitsabstand
- —
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freie Sicht
- 7.
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Verbände und Containerverkehr
- —
-
Verbindungen Schubboot-Leichter
- —
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Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container befördern
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