ANHANG IV RL 2006/87/EG

BEREICHE MÖGLICHER EINSCHRÄNKUNGEN DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR SCHIFFE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 3 UND 4

Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:

    Zone 3

    Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten

    Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

    Sammelrettungsmittel

    2-Abteilungsstatus

    freie Sicht

    Zone 4

    Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten

    Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

    Rettungsmittel

    2-Abteilungsstatus

    freie Sicht

    zweites unabhängiges Antriebssystem

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