ANHANG IV RL 2006/87/EG
BEREICHE MÖGLICHER EINSCHRÄNKUNGEN DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR SCHIFFE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 3 UND 4
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:
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Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten
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Geschwindigkeit (Vorausfahrt)
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Sammelrettungsmittel
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2-Abteilungsstatus
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freie Sicht
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Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten
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Geschwindigkeit (Vorausfahrt)
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Rettungsmittel
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2-Abteilungsstatus
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freie Sicht
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zweites unabhängiges Antriebssystem
Zone 3
Zone 4
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