Artikel 30 RL 2006/88/EG
Aufhebungen von Beschränkungen
Die zuständige Behörde hebt die Beschränkungen gemäß Artikel 28 Buchstabe b auf, wenn bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a des genannten Artikels kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.
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