Artikel 30 RL 2006/88/EG

Aufhebungen von Beschränkungen

Die zuständige Behörde hebt die Beschränkungen gemäß Artikel 28 Buchstabe b auf, wenn bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a des genannten Artikels kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.

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