Artikel 29 RL 2006/88/EG
Epidemiologische Untersuchung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nach Artikel 28 Buchstabe b Ziffer iii eingeleitete epidemiologische Untersuchung durchgeführt wird, falls die Untersuchung gemäß Artikel 28 Buchstabe a die Präsenz
- a)
- einer exotischen Krankheit gemäß Anhang IV Teil II in einem Mitgliedstaat bestätigt
oder
- b)
- einer nicht exotischen Krankheit gemäß Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten bestätigt, für die in Bezug auf die betreffende Krankheit ein Gesundheitsstatus der Kategorie I oder III im Sinne von Anhang III Teil A gilt.
(2) Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient
- a)
- der Feststellung des möglichen Ursprungs der Kontamination und etwaiger Übertragungswege;
- b)
- der Feststellung, ob Tiere die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in der maßgeblichen Zeitspanne vor der Meldung des Verdachts gemäß Artikel 26 Absatz 1 verlassen haben;
- c)
- der Feststellung, ob andere Zuchtbetriebe infiziert wurden.
(3) Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1, dass der Krankheitserreger möglicherweise in einen oder mehrere Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so gewährleistet der betroffene Mitgliedstaat, dass auf diese Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder fließenden Gewässer die in Artikel 28 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden.
Sind extensive Wassereinzugsgebiete oder Küstengebiete betroffen, so kann die zuständige Behörde beschließen, die Anwendung von Artikel 28 auf ein weniger extensives Gebiet im Umkreis des seuchenverdächtigen Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets zu begrenzen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Begrenzung hinreichende Garantien dafür bietet, dass der Erreger nicht weiter verschleppt wird.
(4) Erforderlichenfalls sind die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten oder Drittländer über den Seuchenverdacht zu informieren.
In diesem Falle treffen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchzuführen.
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