Artikel 28 RL 2006/88/EG

Erste Bekämpfungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einem Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten oder bei Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie I oder III im Sinne von Anhang III Teil A des Artikels 12 Absatz 3 Buchstaben a und c folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)
Es werden geeignete Proben entnommen und in einem gemäß Artikel 57 ausgewiesenen Labor untersucht;
b)
bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Buchstabe a

i)
wird der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet, in dem der Seuchenverdacht besteht, unter amtliche Überwachung gestellt, und werden zur Verhütung der Übertragung der Krankheit auf andere Wassertiere geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt;
ii)
werden keine Tiere aus Aquakultur in betroffene bzw. aus betroffenen Zuchtbetriebe(n) oder Weichtierzuchtgebiete(n) verbracht, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor;
iii)
wird die epidemiologische Untersuchung nach Artikel 29 eingeleitet.

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