Artikel 27 RL 2006/88/EG
Meldung an andere Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFTA-Länder
Die Mitgliedstaaten melden den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung folgender Krankheiten:
- a)
- einer der in Anhang IV Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten;
- b)
- einer der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente für frei von dieser Seuche erklärt wurden.
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