Artikel 27 RL 2006/88/EG

Meldung an andere Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFTA-Länder

Die Mitgliedstaaten melden den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung folgender Krankheiten:

a)
einer der in Anhang IV Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten;
b)
einer der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente für frei von dieser Seuche erklärt wurden.

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