Artikel 26 RL 2006/88/EG

Innerstaatliche Seuchenmeldung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)
bei begründetem Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten oder bei Bestätigung des Vorhandenseins einer dieser Krankheiten bei Wassertieren der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung von dem Verdacht und/oder der Bestätigung gemacht wird

und

b)
bei erhöhter Mortalität bei Tieren aus Aquakultur der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Tierarzt in Hinblick auf die Durchführung weiterer Ermittlungen unverzüglich Meldung von der Mortalität gemacht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Meldung gemäß Absatz 1 folgenden Personen zur Auflage gemacht wird:

a)
Eigentümern und Betreuern von Wassertieren;
b)
Personen, die Tiere aus Aquakultur beim Transport begleiten;
c)
Tierärzten und anderen mit Wassertierkrankheiten befassten Personen;
d)
amtlichen Tierärzten sowie Leitern von Veterinärämtern oder anderen amtlichen oder privaten Laboratorien

und

e)
Personen, die beruflich mit Wassertieren empfänglicher Arten oder Erzeugnissen dieser Tiere zu tun haben.

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