Artikel 25 RL 2006/88/EG

Durchführungsvorschriften

Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel festgelegt werden. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

a)
die besonderen Einfuhrvorschriften für einzelne Drittländer, Teile von Drittländern oder Gruppen von Drittländern;
b)
die Kriterien für die Klassifizierung von Drittländern und Teilen von Drittländern in Bezug auf Wassertierseuchen;
c)
die Verwendung elektronischer Dokumente;
d)
die Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen und anderen Dokumenten

und

e)
Durchfuhrverfahren und -bescheinigungen.

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