Artikel 25 RL 2006/88/EG
Durchführungsvorschriften
Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel festgelegt werden. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:
- a)
- die besonderen Einfuhrvorschriften für einzelne Drittländer, Teile von Drittländern oder Gruppen von Drittländern;
- b)
- die Kriterien für die Klassifizierung von Drittländern und Teilen von Drittländern in Bezug auf Wassertierseuchen;
- c)
- die Verwendung elektronischer Dokumente;
- d)
- die Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen und anderen Dokumenten
und
- e)
- Durchfuhrverfahren und -bescheinigungen.
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