Artikel 24 RL 2006/88/EG

Dokumente

(1) Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft müssen alle Sendungen von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur von Dokumenten begleitet sein, die auch eine Tiergesundheitsbescheinigung umfassen.

(2) In der Tiergesundheitsbescheinigung muss bestätigt sein, dass die Sendung

a)
die Anforderungen dieser Richtlinie für Sendungen dieser Art erfüllt,

und

b)
gemäß Artikel 25 Buchstabe a festgelegte besondere Einfuhrvorschriften erfüllt.

(3) Das Dokument kann auch Angaben enthalten, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung von Fragen der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind.

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