Artikel 23 RL 2006/88/EG

Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur zugelassen ist

(1) Drittländer oder Teile von Drittländern werden nur in die Liste gemäß Artikel 22 aufgenommen, wenn bei einer Bewertung dieses Landes oder der betreffenden Teils eines Drittlands durch die Gemeinschaft nachgewiesen wurde, dass die zuständige Behörde in Bezug auf die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft angemessene Garantien bietet.

(2) Die Kommission kann darüber beschließen, ob zur Bewertung des Drittlandes oder des Teils eines Drittlandes gemäß Absatz 1 eine Kontrolle im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 erforderlich ist.

(3) Bei der Erstellung oder Aktualisierung der Listen gemäß Artikel 22 wird insbesondere folgenden Punkten Rechnung getragen:

a)
den Rechtsvorschriften des Drittlandes;
b)
der Organisation der zuständigen Drittlandbehörde und ihrer Kontrolldienste, den Befugnissen dieser Dienste und deren Überwachung sowie den diesen Diensten zur Durchsetzung der Landesgesetzgebung zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich der personellen Kapazitäten;
c)
den geltenden Gesundheitsvorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten lebenden Tieren aus Aquakultur;
d)
den Garantien, die die zuständige Drittlandbehörde in Bezug auf die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der einschlägigen Wassertiergesundheitsvorschriften bieten kann;
e)
etwaigen Erfahrungen mit der Vermarktung lebender Tiere aus Aquakulturanlagen des betreffendes Drittlands und den Ergebnissen etwaiger Einfuhrkontrollen;
f)
den Ergebnissen der Bewertung der Gemeinschaft und insbesondere den Ergebnissen der Bewertung durch die zuständigen Drittlandbehörden oder, soweit die Kommission dies verlangt, dem von den zuständigen Drittlandbehörden vorgelegten Bericht über die durchgeführten Kontrollen;
g)
dem Gesundheitsstatus gezüchteter und wild lebender Wassertiere in dem betreffenden Drittland, vor allem unter dem Gesichtspunkt exotischer Krankheiten und der allgemeinen Wassertiergesundheitslage des Landes, die die Gesundheit des Wassertierbestands in der Gemeinschaft gefährden könnten;
h)
der Regelmäßigkeit, Zügigkeit und Genauigkeit, mit der das betreffende Drittland Informationen über das Vorkommen von Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet und insbesondere von anzeigepflichtigen Seuchen der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) übermittelt,

und

i)
den geltenden Drittlandvorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Wassertierseuchen und den jeweiligen Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.

(4) Die Kommission gewährleistet, dass alle gemäß Artikel 22 zu erstellenden oder zu aktualisierenden Listen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5) Gemäß Artikel 22 erstellte Listen können mit anderen Listen, die für tier- und verbrauchergesundheitliche Zwecke erstellt werden, kombiniert werden.

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