Artikel 22 RL 2006/88/EG

Allgemeine Vorschriften für die Einfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen aus Drittländern

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und aktualisiert wird.

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