Artikel 21 RL 2006/88/EG

Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken den Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten nicht gefährdet.

(2) Dieser Artikel gilt auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten.

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