Artikel 20 RL 2006/88/EG
Einbringen wild lebender Wassertiere in für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente
(1) Wild lebende Wassertiere von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten, die in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten gefangen werden, die nicht gemäß den Artikeln 49 oder 50 für seuchenfrei erklärt wurden, werden unter der Überwachung der zuständigen Behörde für einen Zeitraum, der ausreicht, um das Risiko einer Erregerübertragung auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren, in geeigneten Stationen quarantänisiert, bevor sie in Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, eingebracht werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten können die traditionelle extensive Aquakultur in Lagunen genehmigen, ohne dass die Quarantänevorschriften gemäß Absatz 1 Anwendung finden, sofern eine Risikobewertung durchgeführt und das Risiko für nicht höher eingeschätzt wird als das Risiko bei Anwendung von Absatz 1.
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