Artikel 19 RL 2006/88/EG
Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten oder deren Erzeugnisse ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden, sofern sie in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind, die die Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
(2) Soweit lebende Weichtiere und Krebstiere von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten vorübergehend in Gemeinschaftsgewässer umgesetzt oder in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe verbracht werden, müssen sie die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 2 erfüllen.
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