Artikel 18 RL 2006/88/EG

Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr in den Verkehr gebracht werden

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglichen Arten und deren Erzeugnisse nur dann zur Weiterverarbeitung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von diesen Krankheiten erklärt wurden, in den Verkehr gebracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Sie stammen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden;
b)
sie werden in einem genehmigten Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen verarbeitet, die die Übertragung von Krankheitserregern verhindern;
c)
sie werden vor dem Versand getötet und ausgenommen, soweit es sich um Fische handelt,

oder

d)
sie werden unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt, soweit es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass lebende Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglichen Arten, die zur Weiterverarbeitung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von den genannten Krankheiten erklärt wurden, in den Verkehr gebracht werden, am Ort der Verarbeitung nur dann vorübergehend gelagert werden können, wenn sie

a)
aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden,

oder

b)
vorübergehend in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnlichen Betrieben gehalten werden, die über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder — wenn die Abwässer anders behandelt werden — die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.