Artikel 17 RL 2006/88/EG

Bewegung lebender Tiere von Überträgerarten aus Aquakulturanlagen in seuchenfreie Gebiete

(1) Ist aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen erwiesen ist, dass andere als die in Anhang IV Teil II aufgeführten Arten als Überträger für die Verbreitung eines spezifischen Krankheitserregers verantwortlich sein können, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Überträgerarten, soweit sie zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, verbracht werden,

a)
aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die für frei von diesem Krankheitserreger erklärt worden sind,

oder

b)
während eines angemessenen Zeitraums, der aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen ausreicht, um das Risiko einer Übertragung der spezifischen Krankheit auf ein für die Verhinderung der Übertragung der betreffenden Krankheit akzeptables Niveau zu reduzieren, in Quarantänestationen in erregerfreiem Wasser gehalten werden.

(2) Eine Liste von Überträgerarten und Lebensstadien dieser Arten, auf die die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, sowie gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Arten eine Krankheit übertragen können, werden nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen geändert.

(3) Bis zur etwaigen Aufnahme einer Art in die Liste gemäß Absatz 2 kann die Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren beschließen, den Mitgliedstaaten die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 zu gestatten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.