Artikel 16 RL 2006/88/EG

Verbringung von Tieren aus Aquakulturanlagen, die für eine bestimmte Krankheit empfänglich sind in Gebiete, in denen diese Krankheit nicht auftritt

(1) Um zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht zu werden, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von einer spezifischen Krankheit erklärt wurden, müssen Tiere hierfür empfänglicher Arten aus Aquakulturanlagen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die ebenfalls für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden.

(2) Ist wissenschaftlich erwiesen, dass Arten, die für diese bestimmte Krankheit empfänglich sind, die betreffende Krankheit in bestimmten Lebensstadien nicht übertragen können, so gilt Absatz 1 nicht für diese Lebensstadien.

Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren wird eine Liste der Arten und Lebensstadien, auf die die Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 möglicherweise Anwendung findet, festgelegt und erforderlichenfalls geändert, um wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

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