Artikel 15 RL 2006/88/EG

Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Tiere aus Aquakultur, die zu Zuchtzwecken in den Verkehr gebracht werden,

a)
klinisch gesund sind

und

b)
nicht aus einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Mortalität besteht.

Dieser Absatz gilt ferner für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und für diese Krankheiten empfänglichen Arten.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ausgehend von einer Risikobewertung ein solches Inverkehrbringen zulassen, sofern die Tiere aus einem Teil des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität festgestellt wurde, unabhängig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur, die zur unschädlichen Beseitigung oder Tötung im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne von Kapitel V bestimmt sind, nicht zu Zuchtzwecken oder zu Zwecken der Wiederaufstockung von Gewässern in den Verkehr gebracht werden.

(4) Tiere aus Aquakultur dürfen zu Wiederaufstockungszwecken nur in freie Gewässer oder in Angelgewässer ausgesetzt werden, wenn sie

a)
die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen

und

b)
aus einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet mit einem Gesundheitsstatus im Sinne des Anhangs III Teil A stammen, der dem Gesundheitsstatus der Gewässer, in die sie eingebracht werden sollen, zumindest gleichwertig ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass Tiere aus Aquakultur aus gemäß den Artikeln 49 oder 50 für seuchenfrei erklärten Zonen oder Kompartimenten stammen müssen. Die Mitgliedstaaten können außerdem beschließen, diesen Absatz auf Programme anzuwenden, die nach Artikel 43 erstellt und durchgeführt werden.

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