Artikel 14 RL 2006/88/EG

Tiergesundheitsbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, die gemäß den Artikeln 49 und 50 für seuchenfrei erklärt wurden, oder unter ein Bekämpfungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, verbracht werden zum Zwecke

a)
der Zucht oder der Wiederaufstockung

oder

b)
der weiteren Verarbeitung vor dem menschlichen Verzehr, es sei denn,

i)
sie werden vor dem Versand getötet und ausgenommen, soweit es sich um Fische handelt,
ii)
sie werden unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt, soweit es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ferner, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere ein Gebiet, das den Kontrollvorschriften nach Kapitel V Abschnitte 3, 4, 5 und 6 unterliegt, verlassen dürfen.

Dieser Absatz gilt auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und die für diese Krankheiten empfänglichen Arten.

(3) Folgende Bewegungen müssen im Rahmen des informatisierten Systems nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG notifiziert werden:

a)
Bewegungen von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, für die nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist,

und

b)
alle anderen Bewegungen von lebenden Tieren in Aquakultur zu Zwecken der Zucht oder der Wiederaufstockung von Gewässern zwischen Mitgliedstaaten, für die nach dieser Richtlinie keine Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, das in Absatz 3 vorgesehene informatisierte System zu nutzen, um Bewegungen zurückzuverfolgen, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden.

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