Artikel 13 RL 2006/88/EG

Seuchenverhütung im Rahmen von Beförderungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)
beim Transport von Tieren aus Aquakultur alle erforderlichen Vorkehrungen zur Seuchenverhütung getroffen werden, um den Gesundheitsstatus der Tiere während der Beförderung nicht zu beeinträchtigen und das Risiko der Verschleppung von Krankheiten zu reduzieren,

und

b)
Tiere aus Aquakultur unter Bedingungen befördert werden, die weder ihren Gesundheitszustand noch den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes und gegebenenfalls der Durchfuhrorte gefährden.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und die für diese empfänglichen Arten.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Wasserwechsel während des Transports an Orten und unter Bedingungen erfolgt, die den Gesundheitsstatus

a)
der beförderten Tiere aus Aquakultur,
b)
von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels

und

c)
von Wassertieren am Bestimmungsort nicht gefährden.

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