Artikel 12 RL 2006/88/EG

Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten durch das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen nicht gefährdet wird.

(2) In diesem Kapitel werden detaillierte Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten mit einem unterschiedlichen Gesundheitsstatus im Sinne von Teil A des Anhangs III.

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