Artikel 11 RL 2006/88/EG

Geltungsbereich

(1) Soweit nicht anderweitig geregelt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels nur für die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und empfänglichen Arten.

(2) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse, die die Bedingungen dieses Kapitels nicht erfüllen, unter der strikten Überwachung der zuständigen Behörde zu wissenschaftlichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

Die zuständige Behörde gewährleistet, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort oder an Durchfuhrorten in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten durch das Inverkehrbringen nicht gefährdet wird.

Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sind nicht ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zulässig.

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