Artikel 10 RL 2006/88/EG

Tiergesundheitsüberwachung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eine der Produktionsrichtung entsprechende risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung stattfindet.

(2) Die in Absatz 1 genannte risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung dient der Ermittlung

a)
einer Zunahme der Mortalität in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten entsprechend der Produktionsrichtung

und

b)
der in Anhang IV Teil II aufgeführten Krankheiten gemäß in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen für diese Krankheiten empfängliche Arten gehalten werden.

(3) Empfehlungen bezüglich der Häufigkeit solcher Tiergesundheitsüberwachungen, die von dem Gesundheitsstatus der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments abhängt, sind in Teil B des Anhangs III enthalten. Die Überwachung erfolgt unbeschadet der Stichprobenuntersuchung und der Überwachung, die nach Kapitel V oder nach Artikel 49 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 52 durchgeführt werden.

(4) Die in Absatz 1 genannte risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung berücksichtigt die Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.

(5) Die Kommission legt dem Rat ausgehend von dem Ergebnis der amtlichen Kontrollen nach Artikel 7 und dem Ergebnis der Kontrollen durch die Gemeinschaft nach Artikel 58 und sonstigen einschlägigen Informationen einen Bericht darüber vor, wie die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung in den Mitgliedstaaten insgesamt funktioniert. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein geeigneter Vorschlag zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren beigefügt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.