Artikel 9 RL 2006/88/EG

Gute Hygienepraxis

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe je nach Relevanz für die Bewirtschaftungstätigkeit eine gute Hygienepraxis praktizieren, um die Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern zu verhüten.

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