Artikel 8 RL 2006/88/EG

Buchführung Herkunftssicherung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe Buch führen über

a)
sämtliche Bewegungen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet;
b)
die Mortalität in den einzelnen epidemiologischen Einheiten, aufgeschlüsselt nach Produktionsrichtung,

und

c)
die Ergebnisse der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass genehmigte Verarbeitungsbetriebe über sämtliche Bewegungen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Betrieb Buch führen.

(3) Soweit Tiere aus Aquakultur befördert werden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Transportunternehmer Buch führen über

a)
die Transportmortalität, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten;
b)
Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete und Verarbeitungsbetriebe, die das Transportmittel anfährt,

und

c)
jeden Wasserwechsel während des Transports, insbesondere mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers.

(4) Unbeschadet besonderer Bestimmungen zur Herkunftssicherung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sämtliche Bewegungen von Tieren, über die die Aquakulturbetreiber nach Absatz 1 Buchstabe a Buch führen, in einer Weise registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und des Bestimmungsorts gewährleistet. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Bewegungen in einem nationalen Register erfasst und elektronisch gespeichert werden.

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