Artikel 7 RL 2006/88/EG

Amtliche Kontrollen

(1) Die zuständige Behörde führt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 amtliche Kontrollen der Aquakulturbetriebe und der genehmigten Verarbeitungsbetriebe durch.

(2) Die amtlichen Kontrollen nach Absatz 1 umfassen mindestens regelmäßige Inspektionen, Besichtigungen, Prüfungen der Buchführung und gegebenenfalls Stichprobenuntersuchungen für jeden Aquakulturbetrieb, wobei das von dem Aquakulturbetrieb und dem genehmigten Verarbeitungsbetrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Krankheitserregern berücksichtigt wird. Empfehlungen bezüglich der Häufigkeit solcher Kontrollen, die von dem Gesundheitsstatus der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments abhängt, sind in Teil B des Anhangs III enthalten.

(3) Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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