Artikel 6 RL 2006/88/EG
Betriebsregister
Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Register von Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben, das zumindest die Angaben gemäß Anhang II enthält; sie halten dieses Register stets auf dem neuesten Stand und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.
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