Artikel 5 RL 2006/88/EG

Genehmigungsbedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Genehmigungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Aquakulturbetreiber bzw. der Betreiber des genehmigten Verarbeitungsbetriebs

a)
die einschlägigen Bedingungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt;
b)
ein System eingerichtet hat, mit dem er der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese einschlägigen Bedingungen erfüllt sind;
c)
unter der Überwachung der zuständigen Behörde bleibt, die die in Artikel 54 Absatz 1 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnimmt.

(2) Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn bei der betreffenden Tätigkeit das inakzeptable Risiko entsteht, dass Krankheitserreger in Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder Wildbestände von Wassertieren in unmittelbarer Nähe des Zuchtbetriebs oder des Weichtierzuchtgebiets übertragen werden.

Bevor über die Nichterteilung einer Genehmigung entschieden wird, sollte jedoch geprüft werden, ob Risikominderungsmaßnahmen, die in Bezug auf die betreffende Tätigkeit auch eine Standortverlagerung umfassen können, möglich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Aquakulturbetreiber bzw. der Betreiber des genehmigten Verarbeitungsbetriebs der zuständigen Behörde alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der Informationen gemäß Anhang II, vorlegt, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsbedingungen erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.