Artikel 4 RL 2006/88/EG

Genehmigung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß genehmigt werden.

Die Genehmigung kann gegebenenfalls mehrere Weichtierbetriebe in einem Weichtierzuchtgebiet umfassen.

In einem Weichtierzuchtgebiet ansässige Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe müssen jedoch einzeln zugelassen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Verarbeitungsbetrieb, in dem Tiere aus Aquakultur zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Kapitel V Artikel 33 getötet werden, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben jeweils eine eigene Genehmigungsnummer zugeteilt wird.

(4) Abweichend von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass von der zuständigen Behörde lediglich eine Registrierung erfolgt von

a)
anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Wassertiere gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen;
b)
Angelgewässern;
c)
Aquakulturbetrieben, die Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausschließlich für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen.

In diesen Fällen gelten die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend, wobei Art, Merkmale und Lage der Installation, des Angelgewässers oder des Betriebs sowie das durch die Bewirtschaftung entstehende Risiko der Verschleppung von Wassertierkrankheiten in andere Wassertierpopulationen zu berücksichtigen sind.

(5) Bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie handelt die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

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