Artikel 3 RL 2006/88/EG
Definitionen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:
- a)
- „Aquakultur” : die Aufzucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der genannten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;
- b)
- „Tier in Aquakultur” : jedes Wassertier in allen Lebensstadien — einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten —, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist;
- c)
- „Aquakulturbetrieb” : jeder — auch gewerbliche — öffentliche oder private Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufzucht und Haltung von Tieren in Aquakultur nachgeht;
- d)
- „Betreiber von Aquakulturbetrieben” : jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Aquakulturbetrieb eingehalten werden;
- e)
- „Wassertier” :
- i)
- Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes;
- ii)
- Weichtiere des Stammes Mollusca;
- iii)
- Krebstier des Unterstamms Crustacea;
- f)
- „genehmigter Verarbeitungsbetrieb” : jedes Lebensmittelunternehmen, das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1) für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassen und gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Richtlinie genehmigt worden ist;
- g)
- „Betreiber genehmigter Verarbeitungsbetriebe” : jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden genehmigten Verarbeitungsbetrieb eingehalten werden;
- h)
- „Zuchtbetrieb” : von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Installation, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur aufgezogen werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Installationen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geerntet oder gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehalten werden;
- i)
- „Züchten” : das Aufziehen von Tieren in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten in Aquakultur;
- j)
- „Weichtierzuchtgebiet” : ein Erzeugungs- oder Umsetzungsgebiet, in dem alle Aquakulturbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten;
- k)
- „Wassertier zu Zierzwecken” : Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen oder in Verkehr gebracht wird;
- l)
- „Inverkehrbringen” : der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der Abgabe, auch unentgeltlich, sowie jede Art der Verbringung von Tieren aus Aquakultur;
- m)
- „Erzeugungsgebiet” : jedes Süßwasser–, Meeres–, kontinentale Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder Standorten, die zum Züchten und Ernten von Weichtieren verwendet werden;
- n)
- „Angelgewässer” : Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für den Freizeitangelsport durch die Wiederaufstockung mit Aquakulturtieren erhalten wird;
- o)
- „Umsetzungsgebiet” : jedes Süßwasser–, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierten und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung lebender Weichtiere genutzt wird;
- p)
- „wild lebendes Wassertier” : Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier in Aquakultur handelt.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten ferner die folgenden Definitionen:
- a)
- die technischen Definitionen in Anhang I;
- b)
- gegebenenfalls die Definitionen in
- i)
- Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(2);
- ii)
- Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
- iii)
- Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
- iv)
- Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigt im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
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