Artikel 2 RL 2006/88/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
in nicht gewerblichen Aquarien gehaltene Wassertiere zu Zierzwecken;
b)
wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren Eintritt in die Nahrungskette geerntet oder gefangen werden;
c)
Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischfuttermitteln, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen werden.

(2) Die Vorschriften von Kapitel II, Kapitel III Abschnitte 1 bis 4 und Kapitel VII gelten nicht, wenn Wassertiere zu Zierzwecken in Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteichen, gewerblichen Aquarien oder bei Großhändlern gehalten werden und

a)
kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht

oder

b)
eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert.

(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften für die Erhaltung von Arten oder die Einfuhr nicht einheimischer Arten.

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