Artikel 32 RL 2006/88/EG

Allgemeine Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)
die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete offiziell für verseucht erklärt werden;
b)
um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ein für die betreffende Krankheit angemessenes Sperrgebiet abgegrenzt wird, das eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfasst;
c)
keine Wiederaufstockung stattfindet und keine Tiere aus Aquakultur in, innerhalb von und aus Sperrgebiete(n) verbracht werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor,

und

d)
erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.

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