Artikel 32 RL 2006/88/EG
Allgemeine Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
- a)
- die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete offiziell für verseucht erklärt werden;
- b)
- um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ein für die betreffende Krankheit angemessenes Sperrgebiet abgegrenzt wird, das eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfasst;
- c)
- keine Wiederaufstockung stattfindet und keine Tiere aus Aquakultur in, innerhalb von und aus Sperrgebiete(n) verbracht werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor,
und
- d)
- erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.