Artikel 33 RL 2006/88/EG
Ernte und Weiterverarbeitung
(1) Tiere aus Aquakultur, die eine handelsübliche Größe erreicht haben und keinerlei klinische Krankheitsanzeichen zeigen, können unter der Überwachung der zuständigen Behörde zum menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung geerntet werden.
(2) Die Ernte, die Verbringung in Versandzentren oder Reinigungszentren, die Weiterverarbeitung und alle anderen Operationen, die dem Eingang der Tiere in die Lebensmittelkette vorgelagert sind, erfolgen unter Bedingungen, die die Übertragung von Krankheitserregern verhindern.
(3) Versandzentren, Reinigungszentren und vergleichbare Betriebe müssen über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, oder die Abwässer werden einer anderen Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass das Risiko der Übertragung von Erregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert wird.
(4) Die Weiterverarbeitung erfolgt in genehmigten Verarbeitungsbetrieben.
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