Artikel 34 RL 2006/88/EG

Entfernung und unschädliche Beseitigung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass verendete Fische und Krebstiere ebenso wie lebende Fische und Krebstiere mit klinischen Krankheitsanzeichen unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1) und im Einklang mit dem Krisenplan gemäß Artikel 47 der vorliegenden Richtlinie so bald wie möglich entfernt und unschädlich beseitigt werden.

(2) Tiere in Aquakultur, die keine handelsübliche Größe erreicht haben und keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen, werden innerhalb einer geeigneten Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Produktionsrichtung und des von den Tieren ausgehenden Risikos der Übertragung von Krankheitserregern unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Krisenplans gemäß Artikel 47 der vorliegenden Richtlinie entfernt und unschädlich beseitigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

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