ANHANG III RL 2006/88/EG

TEIL A

Kategorie Gesundheitsstatus Darf Tiere einführen aus Gesundheitsbescheinigung Darf Tiere versenden nach
Einfuhr Versand
I

Seuchenfrei

(Art. 49 oder Art. 50)

Nur Kategorie I JA NEIN bei Versand nach Kategorie III oder V Alle Kategorien
JA bei Versand nach Kategorie I, II oder IV
II

Überwachungsprogramm

(Art. 44 Abs. 1)

Nur Kategorie I JA NEIN Kategorien III und V
III

Unbestimmt

(keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Programm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus)

Kategorien I, II oder III NEIN NEIN Kategorien III und V
IV

Tilgungsprogramm

(Art. 44 Abs. 2)

Nur Kategorie I JA JA Nur Kategorie V
V

Infiziert

(Art. 39)

Alle Kategorien NEIN JA Nur Kategorie V

TEIL B

Vorhandene Arten Gesundheitsstatus nach Teil A Risikoniveau Überwachung Empfohlene Häufigkeit der Kontrollen durch die zuständige Behörde (Artikel 7) Empfohlene Häufigkeit der Kontrollen durch mit der Gesundheit von Wassertieren befasste qualifizierte Dienste (Artikel 10) Besondere Anforderungen an die zur Erhaltung des Gesundheitsstatus erforderlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen sowie an die Überwachung Anmerkungen
Keine für die in Anhang IV aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten

Kategorie I

Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder b für seuchenfrei erklärt

Gering Passiv Einmal alle vier Jahre Einmal alle vier Jahre Besondere Anforderungen für die Erhaltung der Seuchenfreiheit gemäß Artikel 52

Die empfohlene Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für den jeweiligen Gesundheitsstatus genannt werden.

Allerdings sollten diese Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den nach den Artikeln 7 und 10 vorgeschriebenen Kontrollen verknüpft werden.

Ziel der Kontrollen durch die zuständige Behörde ist die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 7.

Ziel der Kontrollen durch mit der Gesundheit von Wassertieren befasste qualifizierte Dienste ist die Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere, die Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls die Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen.

Für eine oder mehrere der in Anhang IV aufgelisteten Krankheiten empfängliche Arten

Kategorie I

Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c für seuchenfrei erklärt

Hoch Aktiv, gezielt oder passiv Einmal jährlich Einmal jährlich
Mittel Einmal alle zwei Jahre Einmal alle zwei Jahre
Gering Einmal alle vier Jahre Einmal alle zwei Jahre

Kategorie II

Nicht für seuchenfrei erklärt, fällt aber unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm nach Artikel 44 Absatz 1

Hoch Gezielt Einmal jährlich Einmal jährlich Besondere Anforderungen gemäß Artikel 44 Absatz 1
Mittel Einmal alle zwei Jahre Einmal alle zwei Jahre
Gering Einmal alle vier Jahre Einmal alle zwei Jahre

Kategorie III

Keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Überwachungsprogramm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus

Hoch Aktiv Einmal jährlich Dreimal jährlich
Mittel Einmal jährlich Zweimal jährlich
Gering Einmal alle zwei Jahre Einmal jährlich

Kategorie IV

Infektion bekannt, fällt aber unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm nach Artikel 44 Absatz 2

Hoch Gezielt Einmal jährlich Einmal jährlich Besondere Anforderungen gemäß Artikel 44 Absatz 2
Mittel Einmal alle zwei Jahre Einmal alle zwei Jahre
Gering Einmal alle vier Jahre Einmal alle zwei Jahre

Kategorie V

Infektion bekannt. Fällt unter die in Kapitel V vorgesehenen Mindestvorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten

Hoch Passiv Einmal alle vier Jahre Einmal jährlich Besondere Anforderungen gemäß Kapitel V
Mittel Einmal alle vier Jahre Einmal alle zwei Jahre
Gering Einmal alle vier Jahre Einmal alle vier Jahre

Risikoniveau

Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit hohem Risiko sind Betriebe oder Gebiete,
a)
bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
b)
die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);
c)
die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.
Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mittlerem Risiko sind Betriebe oder Gebiete,
a)
bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
b)
die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Seuchenausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen (mittlere Biomasse und Wasserqualität);
c)
die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit geringem Risiko sind Betriebe oder Gebiete,
a)
bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Zuchtbetriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
b)
die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Seuchenausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen (geringe Biomasse, gute Wasserqualität);
c)
die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

Arten der Gesundheitsüberwachung

Passive Überwachung bedeutet verbindliche unverzügliche Meldung des Auftretens von bestimmten Krankheiten oder einer erhöhten Mortalität bzw. eines entsprechenden Verdachts. In diesem Falle müssen Untersuchungen im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2 eingeleitet werden. Aktive Überwachung bedeutet:
a)
Routinekontrollen der zuständigen Behörden oder anderer von den zuständigen Behörden beauftragter qualifizierter Gesundheitsdienste;
b)
Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlage oder im Weichtierzuchtgebiet auf klinische Krankheitssymptome;
c)
bei Verdacht auf eine aufgelistete Krankheit oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle Entnahme von Proben zu Diagnosezwecken;
d)
verbindliche unverzügliche Mitteilung des Auftretens von bestimmen Krankheiten oder einer erhöhten Mortalität bzw. eines entsprechenden Verdachts.
Gezielte Überwachung bedeutet:
a)
Routinekontrollen durch die zuständigen Behörden oder anderer von den zuständigen Behörden beauftragter qualifizierter Gesundheitsdienste;
b)
verbindliche Entnahme von Proben von Tieren in Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger nach vorgegebenen Methoden;
c)
verbindliche unverzügliche Mitteilung des Auftretens von bestimmten Krankheiten oder einer erhöhten Mortalität bzw. eines entsprechenden Verdachts.

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