ANHANG II RL 2006/88/EG

Verbindliche Einträge im amtlichen Register für Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe

TEIL I

1.
Die folgenden Mindestangaben über einzelne Aquakulturbetriebe werden gemäß Artikel 6 von der zuständigen Behörde in ein Register eingetragen:

a)
Name und Anschrift des Aquakulturbetriebs, einschließlich Kontaktnummern (Telefonnummer, Fax, E-Mail);
b)
Registrierungsnummer und Einzelheiten der Genehmigung (d. h. Daten spezieller Genehmigungen, Kenncodes bzw. Kennnummern, besondere Produktionsbedingungen sowie andere für die Genehmigung(en) maßgebliche Daten);
c)
geografischer Standort des Zuchtbetriebs, ermittelt nach einem geeigneten Koordinatensystem (möglichst GIS-Koordinaten);
d)
Zweck, Art (d. h. Art des Kultursystems oder Art der Installation, beispielsweise Landanlage, Meereskäfige, natürliche Teichanlage) und Höchstmenge der Produktion, soweit dies geregelt ist;
e)
für Landbetriebe, Versandzentren und Reinigungszentren: Angaben zur Wasserversorgung und Wasserableitung;
f)
Art der in Aquakultur aufgezogenen Tiere (für Zuchtbetriebe, die mehrere Arten in Aquakultur halten, oder für Zierfischbetriebe muss zumindest eingetragen werden, ob die gehaltenen Arten bekanntermaßen für die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglich sind oder ob es sich um Überträger dieser Krankheiten handelt);
g)
aktuelle Informationen über den Gesundheitsstatus (d. h. ob der Zuchtbetrieb seuchenfrei ist (bezogen auf den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment), ob der Zuchtbetrieb unter ein Programm zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus fällt oder ob der Betrieb für mit einer der Krankheiten gemäß Anhang IV infiziert erklärt wurde).

2.
Wird für ein Weichtierzuchtgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Genehmigung erteilt, so sind die unter Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Angaben für alle Aquakulturbetriebe einzutragen, die innerhalb dieses Zuchtgebiets operieren. Die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben b bis g sind auf Ebene des Zuchtgebiets einzutragen.

TEIL II

Die zuständige Behörde trägt gemäß Artikel 6 dafür Sorge, dass für jeden genehmigten Verarbeitungsbetrieb folgende Mindestangaben in ein Register eingetragen werden:
a)
Name und Anschrift des genehmigten Verarbeitungsbetriebs sowie Kontaktnummern (Telefon, Fax, E-Mail);
b)
Registrierungsnummer und Einzelheiten der Genehmigung (d. h. Daten spezieller Genehmigungen, Kenncodes bzw. Kennnummern, besondere Produktionsbedingungen sowie andere für die Genehmigung(en) maßgebliche Daten);
c)
geografischer Standort des Verarbeitungsbetriebs, ermittelt nach einem geeigneten Koordinatensystem (möglichst GIS-Koordinaten);
d)
Angaben über die Wasseraufbereitungsanlage des genehmigten Verarbeitungsbetriebs;
e)
Art der im genehmigten Verarbeitungsbetrieb bearbeiteten Tiere aus Aquakultur.

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