ANHANG VII RL 2006/88/EG

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON KRISENPLÄNEN

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Krisenpläne zumindest die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
Sie regeln die Übertragung der notwendigen rechtlichen Befugnisse zur raschen und erfolgreichen Durchführung der Krisenpläne und der Tilgungskampagne.
2.
Sie regeln den Zugang zu Dringlichkeitsfonds, Haushaltsmitteln und Finanzmitteln zur Deckung aller bei der Bekämpfung exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II anfallenden Kosten.
3.
Im Interesse eines raschen und effizienten Beschlussfassungsprozesses zur Bekämpfung exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV oder neu auftretender Krankheiten ist eine Hierarchiekette festzulegen. Eine zentrale Entscheidungsinstanz sollte die strategische Leitung der Bekämpfungsaktion übernehmen.
4.
Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Pläne bereit, um bei Ausbruch exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II oder neu auftretender Krankheiten unverzüglich lokale Seuchenbekämpfungszentren zur Durchführung der Bekämpfungs- und Umweltschutzmaßnahmen einrichten zu können.
5.
Die Mitgliedstaaten müssen die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und zuständigen Umweltbehörden und -organisationen gewährleisten, um sicherzustellen, dass die Bekämpfungs- und Umweltschutzmaßnahmen ordnungsgemäß koordiniert werden.
6.
Es sind angemessene Ressourcen (Personal, Ausrüstungen und Laborkapazitäten) bereitzustellen, um eine zügige und wirksame Bekämpfungskampagne zu gewährleisten.
7.
Es muss ein Verfahrenshandbuch zur Verfügung stehen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist und in dem alle Einzelheiten sowie in umfassender und praktischer Form alle Verfahrensvorschriften, Weisungen und Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II oder neu auftretender Krankheiten beschrieben sind.
8.
Es müssen ausführliche Pläne für gegebenenfalls notwendig werdende Notimpfungen verfügbar sein.
9.
Das Personal muss regelmäßig teilnehmen an Schulungen zur Erkennung klinischer Symptome, zur Durchführung epidemiologischer Untersuchungen und zur Bekämpfung von Tierseuchen, an Echtzeitübungen sowie Kommunikationsseminaren zur ständigen Sensibilisierung von Behörden, Landwirten und Tierärzten für Tierkrankheiten.
10.
Krisenpläne sind unter Berücksichtigung der zur Bekämpfung einer großen Anzahl von Krankheitsausbrüchen innerhalb einer kurzen Zeitspanne erforderlichen Mittel zu erstellen.
11.
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Veterinärvorschriften müssen die Krisenpläne gewährleisten, dass bei Ausbruch von Tierkrankheiten Massenbeseitigungen von Wassertierkörpern und Abfällen von Wassertieren nach Verfahrensprozessen oder Methoden erfolgen, die die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt nicht gefährden, insbesondere

i)
durch Begrenzung des Risikos für Boden, Luft, Oberflächen- und Grundwasser sowie für Pflanzen und Tiere auf ein Minimum;
ii)
mit minimaler Lärm- und Geruchsbelästigung;
iii)
mit minimalen negativen Auswirkungen auf die Natur oder Orte von besonderem Interesse.

12.
In den Krisenplänen müssen angemessene Orte und Anlagen für die im Falle eines Ausbruchs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlich werdende Behandlung bzw. Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Abfällen angegeben sein.

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