Artikel 3 RL 2007/14/EG
Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses(Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG)
(1) Der Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses hat für den Fall, dass der Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird, wie sie gemäß dem Verfahren in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übernommen wurden, dergestalt zu sein, dass er den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entspricht.
(2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn für den Fall ihres Nichtvorhandenseins der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln würde.
Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:
- a)
- eine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;
- b)
- eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.
(3) Der Anhang muss Folgendes enthalten:
- a)
- ausreichende Informationen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss;
- b)
- ausreichende Informationen und Erläuterungen, die gewährleisten, dass der Benutzer alle wesentlichen Änderungen der Beträge und die Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr angemessen versteht, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung widergespiegelt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
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