Artikel 4 RL 2007/14/EG

Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen(Artikel 5 Absatz 4 zweiter Satz der Richtlinie 2004/109/EG)

(1) In den Zwischenlageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:

a)
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
b)
alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.

(2) Ist der Emittent von Aktien nicht gehalten, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG Bezug genommen wird.

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