Artikel 1 RL 2007/16/EG

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur Erläuterung folgender Begriffe, um deren einheitliche Verwendung zu gewährleisten:

1.
Wertpapiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG;
2.
Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG;
3.
liquide Finanzanlagen, auf die in der OGAW-Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente;
4.
in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist;
5.
in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung;
6.
in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG genannte OGAW, die einen Index nachbilden.

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