Artikel 1 RL 2007/23/EG

Ziele und Umfang

(1) In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.

(2) In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände erfüllt werden müssen.

(3) Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absätze 1 bis 5.

(4) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)
pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;
b)
Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG;
c)
pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;
d)
Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug(1) bestimmt sind;
e)
Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG;
f)
Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

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