Artikel 2 RL 2007/23/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„pyrotechnischer Gegenstand” : jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;
2.
„Inverkehrbringen” : jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Produkts zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt. Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, gelten nicht als in den Verkehr gebracht;
3.
„Feuerwerkskörper” : pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;
4.
„pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater” : pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;
5.
„pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge” : Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;
6.
„Hersteller” : eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand gestaltet und/oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand gestalten und/oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen;
7.
„Importeur” : jede in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt;
8.
„Vertriebshändler” : jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt;
9.
„harmonisierte Norm” : eine europäische Norm, die im Rahmen eines Mandats der Kommission gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG von einem europäischen Normungsgremium angenommen wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;
10.
„Person mit Fachkenntnissen” : eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 4, mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 umzugehen und/oder diese zu verwenden.

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