Artikel 10 RL 2007/23/EG

Benannte Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 9 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen von der Kommission zugeteilt wurden.

(2) Die Kommission macht auf ihrer Website eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben öffentlich zugänglich. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden für die Bewertung von Stellen, von der die Kommission zu unterrichten ist, die Mindestkriterien des Anhangs III an. Von Stellen, die die in den harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien für benannte Stellen erfüllen, wird angenommen, dass sie den einschlägigen Mindestkriterien entsprechen.

(4) Ein Mitgliedstaat, der der Kommission eine bestimmte Stelle benannt hat, zieht die Benennung zurück, wenn er feststellt, dass diese Stelle den in Absatz 3 genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(5) Wenn die Benennung einer benannten Stelle zurückgezogen wird, behalten die Konformitätsbescheinigungen und die damit zusammenhängenden Dokumente, die von der betroffenen Stelle ausgestellt wurden, weiterhin Gültigkeit, es sei denn, es wird eine drohende und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit festgestellt.

(6) Die Kommission macht auf ihrer Website die Zurückziehung der Benennung der benannten Stelle öffentlich zugänglich.

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