Artikel 11 RL 2007/23/EG

Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung an. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann.

Das für die CE-Kennzeichnung zu verwendende Muster muss dem Beschluss 93/465/EWG entsprechen.

(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form der CE-Kennzeichnung irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegen, die andere Aspekte betreffen und das Anbringen der CE-Kennzeichnung vorschreiben, ist auf dieser Kennzeichnung anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

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